Artikel 5 Lagerbestände — Schutz der Gesundheit und der Umwelt vor persistenten organischen Schadstoffen
(1) Besitzer von Lagerbeständen, die aus in Anhang I oder II aufgelisteten Stoffen bestehen oder solche Stoffe enthalten, für die kein Verwendungszweck zugelassen ist, bewirtschaften diese Bestände als Abfälle gemäß Artikel 7.
(2) Besitzer von Lagerbeständen von über 50 kg, die aus in Anhang I oder II aufgelisteten Stoffen bestehen oder solche Stoffe enthalten und deren Verwendung zugelassen ist, unterrichten die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Lagerbestände vorhanden sind, über Beschaffenheit und Größe dieser Lagerbestände. Diese Informationen sind innerhalb von zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt, seit dem die vorliegende Verordnung oder die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 auf diesen Stoff Anwendung findet — je nachdem, welcher Zeitpunkt für den Besitzer früher eintrat —, und nach einschlägigen Änderungen des Anhangs I oder II und danach jährlich bis zu der in Anhang I oder II für beschränkte Verwendungszwecke festgelegten Frist vorzulegen.
Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1).
(3) Die Mitgliedstaaten überwachen die Verwendung und Bewirtschaftung der gemeldeten Lagerbestände.
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