Artikel 21 Aufhebung — Schutz der Gesundheit und der Umwelt vor persistenten organischen Schadstoffen
Die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen.
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