Artikel 11 Informationsaustausch — Schutz der Gesundheit und der Umwelt vor persistenten organischen Schadstoffen
(1) Die Kommission, die Agentur und die Mitgliedstaaten erleichtern und übernehmen innerhalb der Union und im Umgang mit Drittländern den Austausch von Informationen über die Verringerung, Minimierung oder, soweit durchführbar, Einstellung der Herstellung, Verwendung und Freisetzung von POP sowie über Alternativen zu diesen Stoffen, einschließlich Angaben zu den damit verbundenen Risiken und wirtschaftlichen und sozialen Kosten.
(2) Die Kommission, die Agentur bzw. die Mitgliedstaaten fördern und erleichtern in Bezug auf POP:
a) Sensibilisierungsprogramme, auch solche, die sich auf die Gesundheits- und Umweltauswirkungen, die Alternativen und die Verringerung oder Einstellung der Herstellung, Verwendung und Freisetzung beziehen, insbesondere für
b) die Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit;
c) die Ausbildung, auch für Arbeitnehmer, Wissenschaftler, Lehrkräfte sowie Fach- und Führungskräfte.
(3) Unbeschadet der Verordnungen (EG) Nr. 1049/2001 und (EG) Nr. 1367/2006 sowie der Richtlinie 2003/4/EG werden Informationen über die Gesundheit und Sicherheit des Menschen und über die Umwelt nicht als vertraulich betrachtet. Die Kommission, die Agentur und die Mitgliedstaaten, die Informationen mit Drittländern austauschen, schützen vertrauliche Informationen im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union.
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