Artikel 6 Fernabsatz — Marktüberwachung und Konformität von Produkten
Gliederung
KAPITEL II AUFGABEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE
Artikel 6 Fernabsatz
Rückverweise
Wird ein Produkt online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angeboten, gilt das Produkt als auf dem Markt bereitgestellt, wenn sich das Angebot an Endnutzer in der Union richtet. Ein Verkaufsangebot gilt als an Endnutzer in der Union gerichtet, wenn der betreffende Wirtschaftsakteur seine Tätigkeiten in irgendeiner Weise auf einen Mitgliedstaat ausrichtet.
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