Artikel 29 Unionsnetzwerk für Produktkonformität — Marktüberwachung und Konformität von Produkten
Gliederung
KAPITEL VIII KOORDINIERTE DURCHSETZUNG UND INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT
Artikel 29 Unionsnetzwerk für Produktkonformität
Rückverweise
(1) Hiermit wird ein Unionsnetzwerk für Produktkonformität (im Folgenden „Netzwerk“) eingerichtet.
(2) Das Netzwerk soll als Plattform für eine strukturierte Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den vollziehenden Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission dienen und eine Straffung der Marktüberwachungspraktiken in der Union ermöglichen, um so die Wirksamkeit der Marktüberwachung zu verbessern.
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