Artikel 15 Rückerstattung der Kosten der Marktüberwachungsbehörden — Marktüberwachung und Konformität von Produkten
Gliederung
KAPITEL V BEFUGNISSE UND MAẞNAHMEN DER MARKTÜBERWACHUNG
Artikel 15 Rückerstattung der Kosten der Marktüberwachungsbehörden
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten können ihre Marktüberwachungsbehörden ermächtigen, von den einschlägigen Wirtschaftsakteuren die Erstattung sämtlicher Kosten ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit Fällen von Nichtkonformität zu verlangen.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Kosten können die Kosten der Durchführung von Prüfungen, die Kosten für Maßnahmen gemäß Artikel 28 Absätze 1 und 2, die Kosten für die Verwahrung und für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Produkten, bei denen eine Nichtkonformität festgestellt wurde und die vor ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder vor dem Inverkehrbringen einer Korrekturmaßnahme bedurften, zählen.
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