EU-RechtVerordnungenMarktüberwachung und Konformität von ProduktenKAPITEL IV ORGANISATION, TÄTIGKEITEN UND PFLICHTEN DER MARKTÜBERWACHUNGSBEHÖRDEN UND DER ZENTRALEN VERBINDUNGSSTELLEArtikel 10

Artikel 10Benennung der Marktüberwachungsbehörden und der zentralen Verbindungsstelle

In Kraft seit 15. Juli 2019
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