Artikel 52 Übergangsbestimmungen — Sichere und wirksame Düngeprodukte auf dem EU-Markt
Gliederung
KAPITEL VIII ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 52 Übergangsbestimmungen
Die Mitgliedstaaten behindern nicht die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 vor dem 16. Juli 2022 als Düngemittel mit der Bezeichnung "EG-Düngemittel" in Verkehr gebracht wurden. Die Bestimmungen des Kapitels V dieser Verordnung gelten jedoch sinngemäß für solche Produkte.
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