Artikel 48 Sanktionen — Sichere und wirksame Düngeprodukte auf dem EU-Markt
Gliederung
KAPITEL VIII ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 48 Sanktionen
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen unverzüglich mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.
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