Artikel 43 Gesonderte delegierte Rechtsakte für gesonderte Komponentenmaterialkategorien — Sichere und wirksame Düngeprodukte auf dem EU-Markt
Gliederung
KAPITEL VI ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN
Artikel 43 Gesonderte delegierte Rechtsakte für gesonderte Komponentenmaterialkategorien
Bei der Ausübung ihrer Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 42 erlässt die Kommission gesonderte delegierte Rechtsakte für jede Komponentenmaterialkategorie in Anhang II. Diese delegierten Rechtsakte gelten auch für jegliche Änderungen in den Anhängen I, III und IV, die infolge einer Änderung von Anhang II notwendig werden.
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