Artikel 4 Produktanforderungen — Sichere und wirksame Düngeprodukte auf dem EU-Markt
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 4 Produktanforderungen
Rückverweise
(1) Ein EU-Düngeprodukt muss
a) die Anforderungen in Anhang I für die betreffende Produktfunktionskategorie erfüllen;
b) die Anforderungen in Anhang II für die betreffende Komponentenmaterialkategorie erfüllen; und
c) gemäß den Kennzeichnungsvorschriften in Anhang III gekennzeichnet sein.
(2) Im Hinblick auf alle Aspekte, für die nicht Anhang I oder Anhang II gilt, dürfen EU-Düngeprodukte kein Risiko für Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder für die Umwelt bergen.
(3) Bis zum 16. Juli 2020 gibt die Kommission einen Leitfaden für Hersteller und Marktüberwachungsbehörden heraus, der eindeutige Hinweise und Beispiele für die Gestaltung des Etiketts gemäß Anhang III beinhaltet.
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