Artikel 23 Informationspflicht in Bezug auf notifizierende Behörden — Sichere und wirksame Düngeprodukte auf dem EU-Markt
Gliederung
KAPITEL IV NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN
Artikel 23 Informationspflicht in Bezug auf notifizierende Behörden
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über ihre Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung notifizierter Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen.
Die Kommission macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden