Artikel 11 Verpacken und Umpacken durch Importeure und Händler — Sichere und wirksame Düngeprodukte auf dem EU-Markt
Gliederung
KAPITEL II PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE
Artikel 11 Verpacken und Umpacken durch Importeure und Händler
Rückverweise
Ein Importeur oder Händler, der ein EU-Düngeprodukt verpackt oder umpackt und nicht als Hersteller im Sinne von Artikel 10 gilt,
a) sorgt dafür, dass auf der Verpackung nach dem Ausdruck "verpackt von" oder "umgepackt von" sein Name, sein eingetragener Handelsname oder seine eingetragene Handelsmarke und seine Postanschrift angegeben sind; und
b) hält ein Exemplar der ursprünglichen Angaben nach Artikel 6 Absatz 7 oder Artikel 8 Absatz 4 für die Marktüberwachungsbehörden über einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Bereitstellung des EU-Düngeprodukts auf dem Markt bereit.
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