Artikel 5 Bereitstellung auf dem Markt und freier Verkehr der Erzeugnisse — Unbemannte Luftfahrzeugsysteme – Anforderungen an die Konstruktion und Herstellung
Gliederung
KAPITEL II Für den Betrieb in der offenen Kategorie bestimmte UAS und Zusatzgeräte für die Fernidentifikation
ABSCHNITT 1 Anforderungen an die Erzeugnisse
Artikel 5 Bereitstellung auf dem Markt und freier Verkehr der Erzeugnisse
(1) Erzeugnisse dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Anforderungen dieses Kapitels genügen und die Gesundheit oder Sicherheit von Personen, Tieren oder Eigentum nicht gefährden.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung auf dem Markt von Erzeugnissen, die diesem Kapitel genügen, nicht aus Gründen verbieten, beschränken oder behindern, die im Zusammenhang mit den von diesem Kapitel erfassten Aspekten stehen.
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