Artikel 34 Koordinierung der notifizierten Stellen — Unbemannte Luftfahrzeugsysteme – Anforderungen an die Konstruktion und Herstellung
Gliederung
KAPITEL II Für den Betrieb in der offenen Kategorie bestimmte UAS und Zusatzgeräte für die Fernidentifikation
ABSCHNITT 4 Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
Artikel 34 Koordinierung der notifizierten Stellen
Rückverweise
(1) Die Kommission sorgt dafür, dass eine zweckmäßige Koordinierung und Kooperation zwischen den im Rahmen dieses Kapitels notifizierten Stellen in Form einer Sektorgruppe notifizierter Stellen eingerichtet und ordnungsgemäß weitergeführt wird.
(2) Die notifizierten Stellen beteiligen sich direkt oder mittels benannter Vertreter an den Arbeiten dieser Gruppe.
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