Artikel 27 Kennnummern und Verzeichnis der notifizierten Stellen — Unbemannte Luftfahrzeugsysteme – Anforderungen an die Konstruktion und Herstellung
Gliederung
KAPITEL II Für den Betrieb in der offenen Kategorie bestimmte UAS und Zusatzgeräte für die Fernidentifikation
ABSCHNITT 4 Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
Artikel 27 Kennnummern und Verzeichnis der notifizierten Stellen
Rückverweise
(1) Die Kommission weist einer notifizierten Stelle eine Kennnummer zu.
(2) Selbst wenn eine Stelle für mehrere Rechtsvorschriften der Union notifiziert ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer.
(3) Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Verordnung notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden.
Die Kommission stellt sicher, dass das Verzeichnis stets auf dem neuesten Stand ist.
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