Artikel 24 Zweigunternehmen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen — Unbemannte Luftfahrzeugsysteme – Anforderungen an die Konstruktion und Herstellung
Gliederung
KAPITEL II Für den Betrieb in der offenen Kategorie bestimmte UAS und Zusatzgeräte für die Fernidentifikation
ABSCHNITT 4 Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
Artikel 24 Zweigunternehmen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen
Rückverweise
(1) Vergibt die notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen von Artikel 22 erfüllt, und unterrichtet die notifizierende Behörde entsprechend.
(2) Die notifizierten Stellen tragen die volle Verantwortung für die Aufgaben, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.
(3) Tätigkeiten dürfen nur mit Zustimmung des Kunden an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einer Zweigstelle übertragen werden.
(4) Die notifizierten Stellen halten die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder der Zweigstelle und die von ihm/ihr gemäß den Teilen 8 und 9 des Anhangs ausgeführten Arbeiten für die notifizierende Behörde bereit.
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