Artikel 21 Informationspflichten in Bezug auf notifizierende Behörden — Unbemannte Luftfahrzeugsysteme – Anforderungen an die Konstruktion und Herstellung
Gliederung
KAPITEL II Für den Betrieb in der offenen Kategorie bestimmte UAS und Zusatzgeräte für die Fernidentifikation
ABSCHNITT 4 Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
Artikel 21 Informationspflichten in Bezug auf notifizierende Behörden
Rückverweise
(1) Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung notifizierter Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen.
(2) Die Kommission macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.
Keine Ergebnisse gefunden