EU-RechtVerordnungenUnbemannte Luftfahrzeugsysteme – Anforderungen an die Konstruktion und HerstellungKAPITEL II Für den Betrieb in der offenen Kategorie bestimmte UAS und Zusatzgeräte für die FernidentifikationABSCHNITT 4 Notifizierung von KonformitätsbewertungsstellenArtikel 20

Artikel 20Anforderungen an notifizierende Behörden

In Kraft seit 01. Juli 2019
Up-to-date