Artikel 20 Anforderungen an notifizierende Behörden — Unbemannte Luftfahrzeugsysteme – Anforderungen an die Konstruktion und Herstellung
Gliederung
KAPITEL II Für den Betrieb in der offenen Kategorie bestimmte UAS und Zusatzgeräte für die Fernidentifikation
ABSCHNITT 4 Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
Artikel 20 Anforderungen an notifizierende Behörden
Rückverweise
(1) Eine notifizierende Behörde
a) wird so eingerichtet, dass es zu keinerlei Interessenkonflikten mit den Konformitätsbewertungsstellen kommt;
b) gewährleistet durch ihre Organisation und Arbeitsweise, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind;
c) wird so strukturiert, dass jede Entscheidung über die Benennung einer Konformitätsbewertungsstelle von kompetenten Personen getroffen wird, die nicht mit den Personen identisch sind, welche die Bewertung durchgeführt haben;
d) darf weder Tätigkeiten, die Konformitätsbewertungsstellen durchführen, noch Beratungsleistungen auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder erbringen;
e) wahrt die Vertraulichkeit der von ihr erlangten Informationen;
f) verfügt über eine ausreichende Anzahl kompetenter Mitarbeiter, sodass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.
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