Artikel 2 Anwendungsbereich — Unbemannte Luftfahrzeugsysteme – Anforderungen an die Konstruktion und Herstellung
Gliederung
KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 2 Anwendungsbereich
Rückverweise
(1) Kapitel II dieser Verordnung gilt für folgende Erzeugnisse:
a) UAS, die nach den Vorschriften und Bedingungen für den UAS-Betrieb in der „offenen“ Kategorie nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 bestimmt sind, ausgenommen privat hergestellte UAS, und die entsprechend den in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 genannten fünf UAS-Klassen mit einem in den Teilen 1 bis 5 des Anhangs dieser Verordnung festgelegten Kennzeichen zur Identifizierung ihrer Klasse versehen sind;
b) Zusatzgeräte für die Fernidentifizierung nach Teil 6 des Anhangs dieser Verordnung.
(2) Kapitel III dieser Verordnung gilt für UAS, die nach den Vorschriften und Bedingungen betrieben werden, die für die UAS-Betriebskategorien „zulassungspflichtig“ und „speziell“ nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 gelten.
(3) Kapitel IV dieser Verordnung gilt für UAS-Betreiber, deren Hauptgeschäftssitz sich in einem Drittland befindet, oder die in einem Drittland niedergelassen oder ansässig sind, sofern die UAS in der Union betrieben werden.
(4) Diese Verordnung gilt nicht für UAS, die ausschließlich für den Betrieb in Innenräumen bestimmt sind.
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
… I Nr. 60/2026, zu den §§ 5d, 9b bis 9d, 28a und Anlage 1, BGBl. Nr. 140/1979) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…
Art. 4 VBKG · VBKG · Verbraucherbehördenkooperationsgesetz
Art. 4 Artikel 4
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 60/2026, zu Anlage 1 , BGBl. I Nr. 148/2006) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…