Artikel 18 Notifizierung — Unbemannte Luftfahrzeugsysteme – Anforderungen an die Konstruktion und Herstellung
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Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Stellen, die befugt sind, als unabhängige Dritte Konformitätsbewertungsaufgaben im Rahmen dieses Kapitels wahrzunehmen.
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