Artikel 15 Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung — Unbemannte Luftfahrzeugsysteme – Anforderungen an die Konstruktion und Herstellung
Gliederung
KAPITEL II Für den Betrieb in der offenen Kategorie bestimmte UAS und Zusatzgeräte für die Fernidentifikation
ABSCHNITT 3 Konformität des Erzeugnisses
Artikel 15 Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung
Rückverweise
Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze des Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
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