Artikel 11 Identifizierung der Wirtschaftsakteure — Unbemannte Luftfahrzeugsysteme – Anforderungen an die Konstruktion und Herstellung
Gliederung
KAPITEL II Für den Betrieb in der offenen Kategorie bestimmte UAS und Zusatzgeräte für die Fernidentifikation
ABSCHNITT 2 Pflichten der Wirtschaftsakteure
Artikel 11 Identifizierung der Wirtschaftsakteure
Rückverweise
(1) Die Wirtschaftsakteure nennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Wirtschaftsakteure,
a) von denen sie ein Erzeugnis bezogen haben;
b) an die sie ein Erzeugnis abgegeben haben.
(2) Die Wirtschaftsakteure müssen diese in Absatz 1 genannten Informationen vorlegen können und zwar
a) zehn Jahre nach dem Bezug des Erzeugnisses;
b) zehn Jahre nach der Lieferung des Erzeugnisses.
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