Artikel 10 Umstände, unter denen die Pflichten der Hersteller auch für Einführer und Händler gelten — Unbemannte Luftfahrzeugsysteme – Anforderungen an die Konstruktion und Herstellung
Gliederung
KAPITEL II Für den Betrieb in der offenen Kategorie bestimmte UAS und Zusatzgeräte für die Fernidentifikation
ABSCHNITT 2 Pflichten der Wirtschaftsakteure
Artikel 10 Umstände, unter denen die Pflichten der Hersteller auch für Einführer und Händler gelten
Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieses Kapitels und unterliegt den Verpflichtungen eines Herstellers nach Artikel 6, wenn er ein Erzeugnis unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Erzeugnis so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieses Kapitels beeinträchtigt werden kann.
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