Artikel 67 Ausschussverfahren — Elektrizitätsbinnenmarkt
Gliederung
KAPITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 67 Ausschussverfahren
Rückverweise
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 68 der Richtlinie (EU) 2019/944 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Keine Ergebnisse gefunden