Artikel 57 Zusammenarbeit zwischen Verteilernetzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern — Elektrizitätsbinnenmarkt
Gliederung
KAPITEL VI VERTEILERNETZBETRIEB
Artikel 57 Zusammenarbeit zwischen Verteilernetzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern
Rückverweise
(1) Die Verteilernetzbetreiber und die Übertragungsnetzbetreiber arbeiten bei der Planung und dem Betrieb ihrer Netze zusammen. Insbesondere tauschen die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber alle Informationen und Daten aus, die die Ergebnisse von Erzeugungsanlagen und Laststeuerung, den täglichen Betrieb ihrer Netze sowie die langfristige Planung von Investitionen in die Netze betreffen und die erforderlich sind, um den kostenwirksamen, sicheren und zuverlässigen Ausbau und Betrieb ihrer Netze zu gewährleisten.
(2) Die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber arbeiten zusammen, um koordiniert auf Ressourcen wie dezentrale Erzeugung, Energiespeicherung oder Laststeuerung zugreifen zu können, die in bestimmten Bedarfsfällen sowohl den Verteilernetzbetreibern als auch den Übertragungsnetzbetreibern zugutekommen können.
Keine Ergebnisse gefunden