Artikel 45 Ausstattung und Personal — Elektrizitätsbinnenmarkt
Gliederung
KAPITEL V BETRIEB DES ÜBERTRAGUNGSNETZES
Artikel 45 Ausstattung und Personal
Die regionalen Koordinierungszentren müssen über alle personellen, technischen, materiellen und finanziellen Ressourcen verfügen, die zur Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen dieser Verordnung und zur unabhängigen und unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
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