Artikel 44 Organisationsstruktur — Elektrizitätsbinnenmarkt
Gliederung
KAPITEL V BETRIEB DES ÜBERTRAGUNGSNETZES
Artikel 44 Organisationsstruktur
Rückverweise
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber einer Netzbetriebsregion richten eine Organisationsstruktur der regionalen Koordinierungszentren ein, auf deren Grundlage die regionalen Koordinationszentren ihre Aufgaben zuverlässig erfüllen können.
In der Organisationsstruktur sind festzulegen:
a) die Befugnisse, Pflichten und Zuständigkeiten des Personals;
b) die Beziehungen und Unterstellungsverhältnisse zwischen den verschiedenen Teilen und Verfahren der Organisation.
(2) Die regionalen Koordinierungszentren können Regionalbüros einrichten, um Besonderheiten unterhalb der regionalen Ebene Rechnung zu tragen, oder — falls nachweislich unbedingt erforderlich — regionale Reservekoordinierungszentren einrichten, damit ihre Aufgaben effizient und zuverlässig erfüllt werden.
Keine Ergebnisse gefunden