Artikel 8 Aufgaben von ACER im Zusammenhang mit nominierten Strommarktbetreibern — Agentur für die Zusammenarbeit der nationalen Energieregulierungsbehörden
Gliederung
Kapitel I Ziele und Aufgaben
Artikel 8 Aufgaben von ACER im Zusammenhang mit nominierten Strommarktbetreibern
Rückverweise
Um sicherzustellen, dass die nominierten Strommarktbetreiber ihren Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 und der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission nachkommen, wird ACER
a) die Fortschritte der nominierten Strommarktbetreiber bei der Festlegung der Aufgaben im Rahmen der Verordnung (EU) 2015/1222 beobachten,
b) der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2015/1222 Empfehlungen unterbreiten,
c) sofern erforderlich Informationen von den nominierten Strommarktbetreibern anfordern.
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