Artikel 44 Sprachenregelung — Agentur für die Zusammenarbeit der nationalen Energieregulierungsbehörden
Gliederung
Kapitel IV Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen
Artikel 44 Sprachenregelung
(1) Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABI. 17 vom 6.10.1958, S. 385).
(2) Der Verwaltungsrat entscheidet über die interne Sprachenregelung von ACER.
(3) Die für die Arbeit von ACER erforderlichen Übersetzungsdienste werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.
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