Artikel 42 Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen — Agentur für die Zusammenarbeit der nationalen Energieregulierungsbehörden
Gliederung
Kapitel IV Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen
Artikel 42 Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen
(1) Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).
Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).
(2) ACER kann auch beschließen, die in Absatz 1 genannten Beschlüsse der Kommission entsprechend anzuwenden. Die Sicherheitsvorschriften von ACER umfassen unter anderem Bestimmungen über den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung von EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen.
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