Artikel 39 Personal — Agentur für die Zusammenarbeit der nationalen Energieregulierungsbehörden
Gliederung
Kapitel IV Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen
Artikel 39 Personal
(1) Für das Personal von ACER, einschließlich ihres Direktors, gelten das Statut und die Beschäftigungsbedingungen sowie die von den Organen der Union einvernehmlich erlassenen Regelungen für die Anwendung des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt im Einvernehmen mit der Kommission und im Einklang mit Artikel 110 des Statuts geeignete Durchführungsbestimmungen.
(3) In Bezug auf ihr Personal übt ACER die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut und der vertragsschließenden Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen übertragen wurden.
(4) Der Verwaltungsrat kann Vorschriften erlassen, nach denen nationale Sachverständige aus den Mitgliedstaaten als Beschäftigte von ACER abgeordnet werden können.
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