Artikel 37 Betrugsbekämpfung — Agentur für die Zusammenarbeit der nationalen Energieregulierungsbehörden
Gliederung
Kapitel III Aufstellung und Gliederung des Haushaltsplans
Artikel 37 Betrugsbekämpfung
(1) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1.).
25. Mai 1999
ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
(2) Der Rechnungshof ist befugt, bei allen Finanzhilfeempfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die von ACER Unionsmittel erhalten haben, vor Ort und anhand von Unterlagen Rechnungsprüfungen vorzunehmen.
(3) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(4) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 müssen Kooperationsabkommen mit Drittländern und internationalen Organisationen, Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüsse von ACER Bestimmungen enthalten, die den Europäischen Rechnungshof und das OLAF ausdrücklich ermächtigen, die in diesem Artikel genannten Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten vorzunehmen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden