Artikel 36 Finanzregelung — Agentur für die Zusammenarbeit der nationalen Energieregulierungsbehörden
Gliederung
Kapitel III Aufstellung und Gliederung des Haushaltsplans
Artikel 36 Finanzregelung
Der Verwaltungsrat erlässt nach Anhörung der Kommission die für ACER geltende Finanzregelung. Diese Regelung darf von der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 dann abweichen, wenn die besonderen Erfordernisse der Arbeitsweise von ACER dies verlangen und sofern die Kommission zuvor ihre Zustimmung erteilt hat.
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