Artikel 16 Rechtsstellung — Agentur für die Zusammenarbeit der nationalen Energieregulierungsbehörden
Gliederung
Kapitel II Organisation von ACER
Artikel 16 Rechtsstellung
(1) ACER ist eine Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit.
(2) ACER verfügt in allen Mitgliedstaaten über die weitestreichende Rechtsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem jeweiligen nationalen Recht zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
(3) ACER wird von ihrem Direktor vertreten.
(4) Sitz von ACER ist Ljubljana, Slowenien.
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