Artikel 13 Beauftragung von ACER mit neuen Aufgaben — Agentur für die Zusammenarbeit der nationalen Energieregulierungsbehörden
Gliederung
Kapitel I Ziele und Aufgaben
Artikel 13 Beauftragung von ACER mit neuen Aufgaben
ACER kann unter Voraussetzungen, die von der Kommission in nach Maßgabe von Artikel 59 der Verordnung (EU) 2019/943 angenommenen Netzkodizes und in nach Maßgabe von Artikel 61 der genannten Verordnung oder Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 angenommenen Leitlinien klar festgelegt werden, und zu Fragen im Zusammenhang mit den Zwecken, für die sie geschaffen wurde, mit zusätzlichen Aufgaben, die keine Entscheidungsbefugnisse umfassen, betraut werden.
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