Artikel 11 Aufgaben von ACER im Zusammenhang mit der Infrastruktur — Agentur für die Zusammenarbeit der nationalen Energieregulierungsbehörden
Gliederung
Kapitel I Ziele und Aufgaben
Artikel 11 Aufgaben von ACER im Zusammenhang mit der Infrastruktur
Rückverweise
In Bezug auf die transeuropäische Energieinfrastruktur wird ACER in enger Zusammenarbeit mit den Regulierungsbehörden und ENTSO (Strom) und ENTSO (Gas)
a) beobachten, wie die Durchführung der Projekte zur Schaffung neuer Verbindungsleitungskapazitäten voranschreitet;
b) die Umsetzung der unionsweiten Netzentwicklungspläne beobachten. Stellt ACER Widersprüche zwischen diesen Plänen und deren Durchführung fest, so erforscht sie die Gründe dieser Widersprüche und gibt den betreffenden Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern, Regulierungsbehörden bzw. anderen zuständigen Einrichtungen Empfehlungen zur Durchführung der Investitionen im Einklang mit den unionsweiten Netzentwicklungsplänen;
c) den in den Artikeln 5, 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 festgelegten Verpflichtungen nachkommen;
d) Entscheidungen über Investitionsanträge gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 treffen.
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