Artikel 10 Aufgaben von ACER im Zusammenhang mit Ausnahmen — Agentur für die Zusammenarbeit der nationalen Energieregulierungsbehörden
Gliederung
Kapitel I Ziele und Aufgaben
Artikel 10 Aufgaben von ACER im Zusammenhang mit Ausnahmen
ACER entscheidet über Ausnahmen gemäß Artikel 63 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/943. Darüber hinaus entscheidet sie über Ausnahmen gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Richtlinie 2009/73/EG, wenn sich die betreffende Infrastruktur im Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat befindet.
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