Artikel 1 Gründung und Ziele — Agentur für die Zusammenarbeit der nationalen Energieregulierungsbehörden
Gliederung
Kapitel I Ziele und Aufgaben
Artikel 1 Gründung und Ziele
Rückverweise
(1) Es wird eine Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gegründet (ACER).
(2) Zweck von ACER ist, die in Artikel 57 der Richtlinie (EU) 2019/944 und Artikel 39 der Richtlinie 2009/73/EG genannten Regulierungsbehörden dabei zu unterstützen, die in den Mitgliedstaaten wahrgenommenen Regulierungsaufgaben auf Unionsebene zu erfüllen und — soweit erforderlich — die Maßnahmen dieser Behörden zu koordinieren und gemäß Artikel 6 Absatz 10 dieser Verordnung in Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen zu vermitteln und diese beizulegen. Ferner leistet ACER einen Beitrag zur Festlegung gemeinsamer Regulierungs- und Aufsichtsverfahren von hoher Qualität, mit denen zu einer konsequenten, effizienten und wirksamen Anwendung des Unionsrechts beigetragen wird, damit die Klimaschutz- und Energieziele der EU erreicht werden.
(3) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben handelt ACER unabhängig, objektiv und im Interesse der Union. ACER trifft unabhängig von Privat- und Unternehmensinteressen selbständige Entscheidungen.
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
…I Nr. 175/2021 , zu den §§ 7c, 7d, 8, 9, 9a, 13a, 28a und 41a , BGBl. Nr. 140/1979 ) Mit Artikel 2 und 3 dieses Bundesgesetzes werden die Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, ABl. Nr…