Artikel 22 Übergangsbestimmung bis zur Einrichtung regionaler Koordinierungszentren — Risikovorsorge im Elektrizitätssektor
Gliederung
KAPITEL VI Schlussbestimmungen
Artikel 22 Übergangsbestimmung bis zur Einrichtung regionaler Koordinierungszentren
Rückverweise
Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die regionalen Koordinierungszentren nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2019/943 eingerichtet werden, beziehen sich die Regionen entweder auf einen Mitgliedstaat oder auf eine Gruppe Mitgliedstaaten, die sich in demselben Synchrongebiet befinden.
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