Artikel 20 Zusammenarbeit mit den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft — Risikovorsorge im Elektrizitätssektor
Gliederung
KAPITEL VI Schlussbestimmungen
Artikel 20 Zusammenarbeit mit den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft
Rückverweise
Sofern die Mitgliedstaaten und die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft im Bereich der Stromversorgungssicherheit zusammenarbeiten, kann sich diese Zusammenarbeit auf die Definition einer Stromversorgungskrise, die Bestimmung von Szenarien für Stromversorgungskrisen und die Aufstellung von Risikovorsorgeplänen erstrecken und somit dafür sorgen, dass keine Maßnahmen getroffen werden, die die Stromversorgungssicherheit von Mitgliedstaaten, Vertragsparteien der Energiegemeinschaft oder der Union gefährden. Zu diesem Zweck können Vertragsparteien der Energiegemeinschaft auf Einladung der Kommission bei allen Angelegenheiten, die sie betreffen, an den Sitzungen der Koordinierungsgruppe „Strom“ teilnehmen.
Keine Ergebnisse gefunden