Artikel 58 Zuständigkeiten der ETIAS-Zentralstelle — Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Freiheit, Sicherheit und Recht
Gliederung
KAPITEL VIII Verantwortlichkeiten
Artikel 58 Zuständigkeiten der ETIAS-Zentralstelle
Die ETIAS-Zentralstelle ist zuständig für
a) die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten gemäß Artikel 29;
b) die Prüfung der im EES, im VIS, in Eurodac und im SIS gespeicherten Daten auf Mehrfachidentitäten gemäß Artikel 65.
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