Artikel 38 Universelles Nachrichtenformat (Universal Message Format) — Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Freiheit, Sicherheit und Recht
Gliederung
KAPITEL VI Maßnahmen zur Unterstützung der Interoperabilität
Artikel 38 Universelles Nachrichtenformat (Universal Message Format)
Rückverweise
(1) Das universelle Nachrichtenformat (UMF) wird eingeführt. Mit dem UMF werden Standards für bestimmte inhaltliche Elemente des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs zwischen Informationssystemen, Behörden und/oder Organisationen im Bereich Justiz und Inneres festgelegt.
(2) Der UMF-Standard ist bei der Entwicklung von Eurodac, des ECRIS-TCN, des ESP, des CIR und des MID sowie gegebenenfalls bei der Entwicklung neuer Modelle für den Informationsaustausch und neuer Informationssysteme im Bereich Justiz und Inneres durch eu-LISA oder eine andere Stelle der Union zu verwenden.
(3) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung und Entwicklung des in Absatz 1 dieses Artikels genannten UMF-Standards. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 70 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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