Artikel 3 Anwendungsbereich — Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Freiheit, Sicherheit und Recht
Gliederung
KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 3 Anwendungsbereich
Rückverweise
(1) Diese Verordnung gilt für Eurodac, das SIS und das ECRIS-TCN.
(2) Diese Verordnung gilt zudem in dem Maße für Europol-Daten, wie es erforderlich ist, damit diese gleichzeitig zu den in Absatz 1 genannten EU-Informationssystemen abgefragt werden können.
(3) Diese Verordnung gilt für Personen, deren personenbezogene Daten in den in Absatz 1 genannten EU-Informationssystemen und in den in Absatz 2 genannten Europol-Daten verarbeitet werden können.
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