Artikel 79 Inkrafttreten und Anwendbarkeit — Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Freiheit, Sicherheit und Recht
Gliederung
KAPITEL X Schlussbestimmungen
Artikel 79 Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Rückverweise
Amtsblatt der Europäischen Union
Die Bestimmungen dieser Verordnung über das ESP gelten ab dem von der Kommission gemäß Artikel 72 Absatz 1 bestimmtem Zeitpunkt.
Die Bestimmungen dieser Verordnung über den gemeinsamen BMS gelten ab dem von der Kommission gemäß Artikel 72 Absatz 2 bestimmtem Zeitpunkt.
Die Bestimmungen dieser Verordnung über den CIR gelten ab dem von der Kommission gemäß Artikel 72 Absatz 3 bestimmtem Zeitpunkt.
Die Bestimmungen dieser Verordnung über den MID gelten ab dem von der Kommission gemäß Artikel 72 Absatz 4 bestimmtem Zeitpunkt.
Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Mechanismen und Verfahren für die automatische Datenqualitätskontrolle, die gemeinsamen Datenqualitätsindikatoren und die Mindestqualitätsstandards gelten ab dem von der Kommission gemäß Artikel 72 Absatz 5 bestimmtem Zeitpunkt.
Die Bestimmungen dieser Verordnung über den CRRS gelten ab dem von der Kommission gemäß Artikel 72 Absatz 6 bestimmtem Zeitpunkt.
Die Artikel 6, 12, 17, 25, 38, 42, 54, 56, 57, 70, 71, 73, 74, 75, 77 und Artikel 78 Absatz 1 gelten ab dem 11. Juni 2019.
Diese Verordnung gilt für Eurodac ab dem Tag der Anwendbarkeit der Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013.
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