Artikel 70 Kosten — Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Freiheit, Sicherheit und Recht
Gliederung
KAPITEL X Schlussbestimmungen
Artikel 70 Kosten
Rückverweise
(1) Die Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb des ESP, des gemeinsamen BMS, des CIR und des MID gehen zulasten des Gesamthaushaltsplans der Union.
(2) Die Kosten im Zusammenhang mit der Integration der bestehenden nationalen Infrastrukturen, deren Anbindung an die einheitlichen nationalen Schnittstellen und dem Hosting der einheitlichen nationalen Schnittstellen gehen zulasten des Gesamthaushaltsplans der Union.
Hiervon ausgenommen sind die Kosten für
a) die Projektverwaltungsstelle der Mitgliedstaaten (Sitzungen, Dienstreisen, Büroräume),
b) das Hosting nationaler IT-Systeme (Räume, Implementierung, Stromversorgung, Kühlung),
c) den Betrieb nationaler IT-Systeme (Betreiber- und Unterstützungsverträge),
d) Konzipierung, Entwicklung, Implementierung, Betrieb und Wartung nationaler Kommunikationsnetze.
(3) 32077000
791000000
(4) 22861000
9072000
144000
(5) Die Kosten im Zusammenhang mit den benannten Behörden gehen zulasten der jeweils benennenden Mitgliedstaaten. Die Kosten für die Anbindung jeder benannten Behörde an den CIR gehen zulasten der einzelnen Mitgliedstaaten.
Die Kosten, die Europol entstehen, einschließlich der Kosten für die Anbindung an den CIR, gehen zulasten von Europol.
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