EU-RechtVerordnungenInteroperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Freiheit, Sicherheit und RechtKAPITEL X SchlussbestimmungenArtikel 68

Artikel 68Übergangszeit für die Bestimmungen über den Zugriff auf den gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten zu Zwecken der Verhinderung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten

In Kraft seit 01. Januar 1001
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