Artikel 64 Änderung der Entscheidung 2004/512/EG — Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Freiheit, Sicherheit und Recht
Gliederung
KAPITEL IX Änderungen anderer Rechtsakte der Union
Artikel 64 Änderung der Entscheidung 2004/512/EG
Rückverweise
Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 2004/512/EG zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) erhält folgende Fassung:
„(2) Das Visa-Informationssystem verfügt über eine zentralisierte Architektur und besteht aus
a) der zentralen Infrastruktur des gemeinsamen Speichers für Identitätsdaten (CIR) im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates;
b) einem zentralen Informationssystem, nachstehend „das zentrale Visa-Informationssystem“ (CS-VIS) genannt,
c) einer Schnittstelle in jedem Mitgliedstaat, nachstehend „die nationale Schnittstelle“ (NI-VIS) genannt, um die Verbindung zu der betreffenden zentralen nationalen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats herzustellen,
d) einer Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem zentralen Visa-Informationssystem und den nationalen Schnittstellen,
e) einem sicheren Kommunikationskanal zwischen dem Zentralsystem des EES und dem CS-VIS,
f) einer sicheren Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem des VIS und der zentralen Infrastruktur des durch Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 geschaffenen Europäischen Suchportals und des durch Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 geschaffenen gemeinsamen Speichers für Identitätsdaten.“
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