Artikel 61 Änderung der Verordnung (EU) 2018/1240 — Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Freiheit, Sicherheit und Recht
Gliederung
KAPITEL IX Änderungen anderer Rechtsakte der Union
Artikel 61 Änderung der Verordnung (EU) 2018/1240
Rückverweise
Die Verordnung (EU) 2018/1240 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:
2. In Artikel 3 Absatz 1 werden die folgenden Nummern angefügt:
3. In Artikel 4 wird folgender Buchstabe angefügt:
4. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
5. Artikel 13 wird wie folgt geändert:
6. Artikel 17 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
7. In Artikel 19 Absatz 4 werden die Wörter „Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a“ durch die Wörter „Artikel 17 Absatz 2 Buchtstaben a und aa“ ersetzt.
8. Artikel 20 wird wie folgt geändert:
9. Artikel 23 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
10. In Artikel 52 wird folgender Absatz eingefügt:
11. In Artikel 53 wird folgender Absatz eingefügt:
12. In Artikel 65 Absatz 3 Unterabsatz 5 werden die Wörter „Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a, b, d, e und f“ durch die Wörter „Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a, aa, b, d, e und f“ ersetzt.
13. In Artikel 69 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:
14. In Artikel 73 Absatz 2 werden die Wörter „des zentralen Datenregisters“ durch die Wörter „des zentralen Speichers für Berichte und Statistiken nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 2019/817, soweit dieser Daten enthält, die gemäß Artikel 84 der vorliegenden Verordnung aus dem ETIAS-Zentralsystem abgerufen wurden“ ersetzt.
15. Artikel 74 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
16. Artikel 84 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
17. Dem Artikel 84 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
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