Artikel 6 Europäisches Suchportal — Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Freiheit, Sicherheit und Recht
Gliederung
KAPITEL II Europäisches Suchportal
Artikel 6 Europäisches Suchportal
Rückverweise
(1) Es wird ein Europäisches Suchportal (European search portal, im Folgenden „ESP“) geschaffen, das den mitgliedstaatlichen Behörden und den Stellen der Union einen raschen, unterbrechungsfreien, effizienten, systematischen und kontrollierten Zugang zu den EU-Informationssystemen, den Europol-Daten und den Interpol-Datenbanken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe ihrer Zugangsrechte und im Einklang mit den Zielen und Zwecken des EES, des VIS, des ETIAS, von Eurodac, des SIS und des ECRIS-TCN erleichtern soll.
(2) Das ESP umfasst
a) eine zentrale Infrastruktur einschließlich eines Suchportals, das die gleichzeitige Abfrage des EES, des VIS, des ETIAS, von Eurodac, des SIS, des ECRIS-TCN, der Europol-Daten und der Interpol-Datenbanken ermöglicht;
b) einen sicheren Kommunikationskanal zwischen dem ESP und denjenigen Mitgliedstaaten und Stellen der Union, die berechtigt sind, das ESP zu nutzen;
c) eine sichere Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem ESP und dem EES, dem VIS, dem ETIAS, Eurodac, dem zentralen SIS, dem ECRIS-TCN, den Europol-Daten und den Interpol-Datenbanken sowie zwischen dem ESP und den zentralen Infrastrukturen des CIR und des MID.
(3) eu-LISA entwickelt das ESP und sorgt für seine technische Verwaltung.
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